Österreich ist ein Land der Tierfreunde: laut einer aktuellen Schätzung der Statistik Austria lebt in jedem 5. Haushalt ein Hund und in jedem 2,5 Haushalt eine Katze. Dies verdeutlicht die Wichtigkeit des Tierschutzgesetzes, dessen Novellierung erst kürzlich beschlossen wurde.

Mag. Daniela GruberEine wesentliche Änderung für Privatpersonen stellt das Verbot des Online-Verkaufes von Tieren - ohne Genehmigung - dar. Es soll dadurch dem illegalen Handel und den steigenden Verkaufszahlen von Tieren im Internet Einhalt geboten werden. Gegen dieses Verbot verstößt jedoch nicht nur der Anbieter selbst, sondern auch der Betreiber von entsprechenden Internetplattformen als Beitragstäter, wenn er ein derartig gesetzeswidriges Verhalten duldet.

Betreffend die Kastrationspflicht von Katzen wurde klargestellt, dass sich Katzenhalter entscheiden müssen, ob sie ihre „Freigänger“ kastrieren oder als Zuchtkatzen chippen (und dadurch registrieren) lassen. Für Hundehalter gilt es zu berücksichtigen, dass das Anbinden eines Hundes nur noch im Rahmen einer „gesetzeskonformen Hundeausbildung“ oder für kurzzeitige Aktivitäten (z. B. Einkauf) zulässig ist. Weiters wurde ein ausdrückliches Verbot betreffend die Verwendung von Halsbändern, welche Hunde durch einen Zugmechanismus würgen können, in die Novelle aufgenommen. Auch den steigenden Anforderungen an die Ästhetik von Tieren wurde durch das Verbot des Tätowierens sowie des Färbens von Haut, Fell oder Federkleid vom Gesetzgeber entsprechend begegnet und dadurch der Schutz der Tiere maßgeblich erweitert. Die Altersgrenze für die Abgabe von Tieren wurde von bislang 14 auf nunmehr 16 Jahre erhöht; Minderjährige unter 16 Jahren dürfen daher ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten keine Tiere erwerben oder annehmen.

Betreffend die umstrittene „Anbindehaltung“ von Nutztieren ist keine nennenswerte Verbesserung zu Stande gekommen, da man sich dem „Anbindeverbot“ aufgrund zahlreicher Ausnahmebestimmungen ohne größere Schwierigkeiten entziehen kann. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist mit – teilweise empfindlichen – Verwaltungsstrafen zu rechnen.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin