Bei der Anschaffung von Immobilien wird oftmals bereits beim Erstkontakt oder kurz danach die Unterfertigung eines Kaufangebotes vom Interessenten verlangt. Wird ein derartiges Schriftstück – ohne sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein – unterfertigt, kann es zu fatalen Folgen kommen.

Mag. Daniela GruberMit einem Angebot wird – entgegen der häufigen (und rechtsirrigen) Annahme – kein unverbindliches Interesse bekundet, sondern vielmehr die Verpflichtung dokumentiert, die Immobilie zu den im Angebot festgelegten Bedingungen (Kaufpreis, etc.) zu kaufen. Ein derartiges Angebot ist jedoch nur für den Kaufinteressenten bindend. Der Verkäufer hat - vor der schriftlichen Annahme - die Möglichkeit mehrere Angebote einzuholen und sich für das Beste zu entscheiden. Daher ist es ratsam, im Falle der Unterfertigung eines Angebotes zumindest eine Annahmefrist festzulegen, nach deren fruchtlosem Ablauf (ohne Annahme des Verkäufers) keine weitere Bindung mehr besteht. Wichtig ist zudem, dass im Falle der Unterbreitung eines schriftlichen Angebotes alle Zusagen und Vereinbarungen (mit dem Makler oder Verkäufer) schriftlich festgehalten und dadurch als Grundlage des Angebotes defi niert werden. Nur was ausdrücklich vereinbart und idealerweise auch entsprechend dokumentiert wurde, wird zum Vertragsinhalt und damit verbindlich. Bevor jedoch überhaupt ein Angebot gestellt bzw. unterfertigt werden sollte, empfehlen wir zur Abklärung allfälliger Risken sowie zur Beurteilung des Kaufgegenstandes eine anwaltliche Beratung. Dabei wird in das Grundbuch Einsicht genommen, abgeklärt, ob dieses Grundstück belastet ist und werden auch behördliche Vorgaben und Aufl agen im Vorfeld überprüft.

Zudem empfiehlt sich eine inhaltliche Überprüfung eines Angebotes samt den daraus resultierenden, rechtlichen Konsequenzen.

Wir stehen Ihnen für die optimale Abwicklung Ihres Immobilienkaufes - vom Erstkontakt mit einem Makler bzw. Verkäufer und bei der Angebotslegung bis zum Verfassen eines Kaufvertrages samt anschließender grundbücherlicher Eintragung - jederzeit gerne rechtsfreundlich zur Seite.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin