Seit 09.06.2016 ist die 32. Novelle des Kraftfahrgesetzes, im Zuge derer das sogenannte „Handyverbot“ am Steuer erweitert wurde, in Kraft.

Mag. Daniela GRUBEREs ist seither nicht mehr bloß das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, sondern jegliche Verwendung des Mobiltelefones während des Fahrens verboten, sofern es nicht als befestigtes Navigationssystem verwendet wird. Die Verwendung des Handys ohne entsprechende Befestigung im Wageninneren ist ebenso strafbar, wie das Lesen, Schreiben und Versenden von SMS, E-Mails, etc... sowie die Verwendung sonstiger Smartphone-Funktionen (wie Twitter, Whatsapp, etc.).

Eine Ausnahme gilt beim Warten (Stillstand) im Bereich einer „roten Ampel“; in diesem Fall ist die Verwendung des Mobiltelefones während der „Rot-Phase“ uneingeschränkt zulässig. Selbiges gilt für den Fall eines erheblichen Verkehrsstaus, welcher ein Fahren (weitgehend) unmöglich macht. Handelt es sich jedoch um einen „Stop-and-Go-Verkehr“ ist das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Handys ebenfalls unzulässig.

Im „ruhenden Verkehr“, was voraussetzt, dass das Fahrzeug nicht bewegt wird, ist die uneingeschränkte Verwendung des Mobiltelefones weiterhin zulässig.

Ein Verstoß wird üblicherweise durch Verhängung eines Organmandates in Höhe von € 50,00 geahndet. Wird die Bezahlung dieses Strafbetrages verweigert, erfolgt eine Anzeige an die zuständige Behörde, welche eine Geldstrafe von bis zu € 72,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 24 Stunden verhängen kann.

Selbst wenn man die neuen Bestimmungen betreffend die Verwendung eines Mobiltelefones am Steuer einhält, ist nicht automatisch Straffreiheit garantiert. Wer (wodurch auch immer) abgelenkt ist und Fahrfehler begeht, kann rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach dem Gesetz sind nämlich alle Nebentätigkeiten am Steuer verboten, die den Lenker in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigen können und werden derartige Verstöße mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 2.180,00 geahndet.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin