Traunseelaw Rechtstipp

Des Menschen bester (vierbeiniger) Freund ist bekanntermaßen der Hund und stellen die Betreuung, Verwahrung sowie die Haftung die zentralen Fragen bei der Anschaffung eines solchen Tieres dar. In letzter Zeit hat sich der Eindruck verstärkt, dass an die Verwahrung der Vierbeiner und damit an die Verantwortung der Hundehalter eine stetig steigende Sorgfaltspflicht geknüpft wird.

Mag. Daniela GruberUm der ausufernden Haftung bei Vorfällen – unter Beteiligung von Hunden – entgegenzutreten, hat der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (vgl. 4Ob20/18x) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Unfällen auf die Wahrscheinlichkeit der betreffenden Schadenzufügung durch das konkrete Tier abzustellen ist. Vorhersehbare Gefahren sind demnach immer zu vermeiden.

Beim gegenständlichen Sachverhalt hat sich ein Hundebesitzer, welcher seinen eigenen Hund zum Schutz vor dem „Beschnüffeln“ durch einen freilaufenden Hund hochgehoben hat, infolge eines – durch diese Bewegung ausgelösten – Sturzes verletzt. Die daraus resultierende Schmerzengeldforderung wurde – insbesondere mit der Begründung eines allgemein geltenden Leinenzwanges – gerichtlich geltend gemacht.

Das Höchstgericht hat klargestellt, dass – entgegen der landläufigen Meinung – kein allgemeiner Leinenzwang existiert, sondern es der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im freien Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente bestehen. Gegenständlich waren weder Auffälligkeiten betreffend den Hund selbst bekannt, noch besondere Gefahrenmomente im Gelände erkennbar, sodass das freie Herumlaufenlassen keinen Sorgfaltsverstoß dargestellt hat. Die Haftung (zu Lasten des Hundehalters) für die erlittenen Verletzungen des Klägers wurde daher verneint.

Wenn eine Leinenpflicht (wie häufig in Stadtgebieten) rechtmäßig angeordnet ist, ist diese jedoch immer entsprechend einzuhalten.

Bei Haftungsfragen betreffend Ihre Pflichten als Hundehalter, aber auch bei Fragen betreffend die Rechte von Verletzten (infolge Beteiligung von Vierbeinern), stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend zur Seite.

 

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin