Traunseelaw Rechtstipp

 

Jeans, kurze Hosen, Turnschuhe, Badekleid und im schlimmsten Fall sogar Flip-Flops werden bei sommerlichen Temperaturen nicht nur in der Freizeit getragen, sondern auch beim Lenken von Motorrädern und Mopeds.

Mag. Daniela Gruber

 Dabei sollte jedoch nicht übersehen werden, dass man als Straßenverkehrsteilnehmer neben gesetzlichen Verpflichtungen auch zusätzliche Schutzmaßnahmen einhalten sollte.

Bekanntermaßen ist nur die Helmpflicht für Moped-/Motorradfahrer gesetzlich normiert. Das Tragen einer Schutzbekleidung ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch bei Außerachtlassung zu überraschenden, schadenersatzrechtlich relevanten Folgen führen.

In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof (zu 2 Ob 44/17k) seine bisherige Rechtssprechung zum Nachteil „legerer“ Motorradlenker zuletzt weiter verschärft. In dem, zu beurteilenden, Rechtsstreit musste ein an sich unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelter Motorradlenker – mangels Verwendung einer entsprechenden Schuztausrüstung – eine empfindliche Kürzung seiner Schmerzengeldansprüche akzeptieren. Das Höchstgericht hat in seiner Begründung klargestellt, dass eine fehlende oder unzureichende Ausrüstung auch bei Kurzstrecken oder im Ortsgebiet zu einem Mitverschulden (hinsichtlich der Verletzungsfolgen) führt. Dadurch kommt es zu einer bewussten Verteilung des Haftungsumfanges zwischen dem – vom Motorradlenker bewusst in Kauf genommenen – Verletzungsrisiko und dem eigentlichen Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Es handelt sich daher nicht um eine Gesetzes- oder Verwaltungsübertretung, sondern eine Form der Eigengefährdung mit schadenersatzrechtlichen Nachteilen.

Das Ausmaß eines wie auch immer gearteten Mitverschuldens ist jedoch individuell zu beurteilen und wird diese Thematik in jüngsten Gerichtsentscheidungen auch verstärkt auf Radfahrer (und zukünftig wohl auch auf Wintersportler) angewendet.

Bei Fragen zur Beurteilung von unfallkausalen Ansprüchen stehen wir Ihnen im Zuge einer ausführlichen Unfallrekonstruktion mit unserer praktischen Erfahrung rechtlich gerne zur Verfügung.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin