Traunseelaw Rechtstipp

Beinahe schon täglich erscheinen Medienberichte über sexuelle Übergriffe und heizen die MeToo-Debatte an. Dazu kommen noch Meldungen über sexuelle Gewalt an Kindern. Bezeichnend ist, dass die Betroffenen oft erst nach Jahren oder gar Jahrzehnten in der Lage sind, sich Dritten anzuvertrauen. Aus diesem Grund sind diese Delikte häufig verjährt, was bedeutet, dass die Täter/innen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können.

Mag. Dr. Christoph MIZELLIGrundsätzlich richtet sich die Verjährung nach der Strafdrohung. Leichte Körperverletzungen verjähren nach drei Jahren, bei einer schweren Körperverletzung oder einem sexuellen Missbrauch von Unmündigen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Zehn Jahre dauert es, bis eine Vergewaltigung nicht mehr verfolgt werden kann, der sexuelle Missbrauch Unmündiger mit schwerer Körperverletzung – wozu auch eine Traumatisierung zählen kann – verjährt nach zwanzig Jahren.

Bei Gewalt-, Freiheits- und Sexualdelikten gegen Minderjährige – wenn also jemand das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers zu laufen!!! Wurde beispielsweise jemand im Alter von acht Jahren Opfer eines sexuellen Missbrauchs, tritt die Verjährung frühestens mit Vollendung des 33. Lebensjahres ein. Wie sich in der Praxis gezeigt hat, ist es nach so langer Zeit jedoch äußerst schwierig, die Straftat zu beweisen. Bemerkenswert ist auch, dass die Täter/innen sehr häufig aus dem familiären und sozialen Umfeld des Opfers kommen.

Betroffene brauchen oft Jahre, bis sie in der Lage sind, über diese Vorfälle zu sprechen. Wichtig ist es für sie, Personen zu finden, denen sie sich anvertrauen können. Alle Berufsgruppen, welche mit Betroffenen zu tun haben, sind gefordert, hier mit entsprechender Sensibilität und Kompetenz vorzugehen. Wenn Sie Betroffene/r sind, können Sie uns jederzeit zu einem vertraulichen Rechtsgespräch kontaktieren.

 

Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger