Abgesehen von den bekannten Schneeräum- und Streupflichten im Ortsgebiet (täglich zw. 06:00 und 22:00 Uhr), kann es aufgrund starker Schneefälle auch zu Fragen im Arbeitsrecht kommen.

Mag. Daniela Gruber

Wenn extreme Witterungsverhältnisse herrschen und die Arbeit nicht pünktlich angetreten werden kann, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Das Fernbleiben oder eine allfällige Verspätung ist entschuldigt, wenn vom Dienstnehmer vorher alles Zumutbare unternommen wurde, um es pünktlich in die Arbeit zu schaffen. Bei einem entsprechenden Wetterbericht am Vortag kann jedenfalls ein zeitigeres Aufbrechen zur Arbeitsstätte verlangt werden. Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen; jedenfalls sollte der Arbeitgeber bei Verspätungen umgehend informiert werden.

Witterungsverhältnisse können auch Urlaubspläne durcheinanderbringen, wenn z. B. Straßen gesperrt sind und das gebuchte Hotel nicht planmäßig erreicht werden kann. Nur wenn es keinen alternativen Zufahrtsweg gibt, müssen die Hotelkosten nicht bezahlt werden.

Wenn sich die Wettersituation während des Buchungszeitraumes bessert, der Urlauber jedoch nicht mehr anreisen möchte, gilt der Vertrag dann als aufgelöst, wenn die verbleibende Urlaubszeit – abhängig von der Distanz zum Heimatort sowie der geplanten Urlaubsdauer – den angestrebten Erholungszweck nicht mehr erfüllen kann.

Wenn der Gast aufgrund der Schneelage den Urlaubsort nicht verlassen kann und seinen Aufenthalt verlängern muss, hat er für die Unterkunft zu bezahlen. Reiseversicherungen übernehmen derartige Zusatzkosten – in Folge „höherer Gewalt“ – häufig nicht.

Die Winterlandschaft kann – trotz der angespannten Lawinensituation – auch zu riskanten Freizeitaktivitäten und im schlimmsten Fall zu Unfällen führen. Das Ignorieren von Lawinenwarnungen ist grundsätzlich als (grob-)fahrlässiges Verhalten zu definieren, führt jedoch meist nicht zu einer Leistungsfreiheit der Unfallversicherung. Nichtsdestotrotz sollte zum eigenen und zum Schutz anderer Personen immer größte Sorgfalt eingehalten werden. Bei diesbezüglichen Rechtsproblemen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

 

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin