Traunseelaw Rechtstipp

Um bei der Kurzzeitvermietung der eigenen Wohnräumlichkeiten unliebsame, rechtliche Konsequenzen hintanzuhalten, gilt es einiges zu beachten:

Mag. Daniela Gruber

Bei Mietwohnungen ist zur Vermeidung einer Kündigung insbesondere auf ein allfälliges Untermietverbot Bedacht zu nehmen. Auch Eigentumswohnungen können nicht unbeschränkt weitergegeben werden; sobald wesentliche Interessen der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden, könnte eine nicht genehmigte Widmungsänderung zu Unterlassungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer führen. Nach der ständigen Rechtssprechung ist eine reine Wohnraumvermietung – ohne zusätzliche Leistungen – meist keine Widmungsänderung. Beim Anbieten zusätzlicher Leistungen ist jedoch überwiegend die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich.

Selbst bei einem Einfamilienhaus sind Meldepflichten durch die Führung eines entsprechen-den Gästeverzeichnisses einzuhalten und gegebenenfalls eine Tourismusabgabe (Ortstaxe) abzuführen.

Neben dem Obersten Gerichtshof (zum Thema Wucherpreise, Widmungsverstöße, Untervermietungsverbot) wurde erst kürzlich auch der Verwaltungsgerichtshof mit Online-Buchungsplattformen konfrontiert. In seiner Entscheidung Ro 2019/04/0019-4 hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass das Anbieten zusätzlicher Dienstleistungen seitens des Vermieters (z. B. Verabreichung von Speisen und Getränken, tägliche Reinigung der Zimmer und Bettwäsche, etc.) als Gastgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sein kann. Sollte in einem derartigen Fall keine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegen, ist mit empfindlichen Geldstrafen zu rechnen.

Da ein gemütliches Privatzimmer häufig unpersönlichen Hotels vorgezogen wird, stellt die private Zimmervermietung ein attraktives Geschäftsfeld dar. Weil die Onlineportale selbst nur die Rolle der Vermittler übernehmen und nicht für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verantwortlich sind, sollten Sie sich als Vermieter/in rechtzeitig um eine einzelfallbezogene, rechtliche Überprüfung Ihrer geplanten Tätigkeiten kümmern und stehen wir Ihnen für ein kompetentes Beratungsgespräch gerne zur Seite!

 

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin