Traunseelaw Rechtstipp

Viele Erbstreitigkeiten können vermieden werden, wenn man bereits durch Verfügungen zu Lebzeiten die Erbfolge vorwegnimmt.

Mag. Dr. Christoph MIZELLI

Bei Immobilien kommt hier entweder eine Übergabe oder eine Schenkung unter Lebenden in Frage. Man schafft damit nicht nur Rechtsfrieden, sondern kann auch erhebliche Steuervorteile lukrieren. Sollte eine Vermögenssteuer kommen, könnte diese durch eine Verfügung unter Lebenden vermieden werden.

Der wesentliche Unterschied: bei einer Schenkung wird eine Sache vollkommen unentgeltlich überlassen, währenddessen bei einer Übergabe eine Gegenleistung vereinbart wird. Bei einer Übergabe von Immobilien behält sich der Übergeber üblicherweise ein Wohnungsrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vor. Als Gegenleistungen können auch ein Gebrauchsrecht, ein Fruchtgenussrecht oder Ausgedingeleistungen vereinbart werden. Für Schenkungen sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten, insbesondere ist eine tatsächliche Übergabe erforderlich. Im August 2018 wurde die Schenkungssteuer auf Immobilien abgeschafft. Zu entrichten ist jedoch die Grunderwerbssteuer, welche zwischen 0,5 und 3,5 % des Grundstückswertes beträgt. Dazu kommt noch die Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des Grundstückswertes.

Bei der Schenkung auf den Todesfall überträgt der Geschenkgeber Vermögenswerte an eine bestimmte Person für den Fall seines Ablebens.

Erfolgt die Schenkung an pflichtteilsberechtigte Personen, kann von pflichtteilsberechtigten Erben die Anrechnung der Schenkung auf die Verlassenschaft gefordert werden. Wenn eine Schenkung an nicht pflichtteilsberechtigte Personen erfolgt, greift diese Anrechnung nur dann, wenn die Schenkung innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Geschenkgebers erfolgte. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages. Bei Ihrer nicht einfachen Entscheidungsfindung – Schenkung oder Übergabe – stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

 Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger