Trotz Corona-Pandemie, Maskenpflicht und Lockdown: Die Österreicher lassen sich offensichtlich von ihrem liebsten Hobby nicht abhalten. Der Skisport boomt und kommt es wieder zu Unfällen.

Mag. Daniela Gruber

Jeder Skifahrer hat die sogenannten FIS-Regeln zu beachten. Grundsätzlich muss man das Tempo an sein Können und die Gelände- und sonstigen Verhältnisse anpassen. Wesentlich ist, dass jedenfalls auf Sicht zu fahren ist und unterhalb fahrenden Sportlern Vorrang zukommt. Davon ausgenommen sind wegfahrende, einfahrende oder querende Skifahrer. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die meisten Skiunfälle auf kreuzende Fahrbewegungen zurückzuführen sind.

Mit dem Kauf eines Skitickets schließt man mit dem Lift- bzw. Seilbahnunternehmen einen Beförderungsvertrag ab. Kommt es zu einem Unfall führt dies zu einer Beweislastumkehr. Das jeweilige Unternehmen ist dafür beweispflichtig, dass sämtliche Nebenpflichten aus dem Beförderungsvertrag im vollen Umfang erfüllt wurden. Primär trifft den Pistenhalter die Pflicht zur Sicherung der Pisten, wobei dies jedoch keinesfalls bedeutet, dass die Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen sind. Der Pistenhalter ist nur dann zu Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn den Skifahrern atypische Gefahren drohen. Als solche werden Gefahren bezeichnet, welche unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Eine atypische Gefahr liegt bspw. bei solchen Hindernissen vor, welche vom Skisportler nicht ohne weiteres erkennbar sind. Felsen oder Steilflanken, welche neben Skipisten situiert sind, sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern, ebenso Liftstützen und Einrichtungen zur Abgrenzung der Piste.

Ereignet sich ein Skiunfall, ist die Beweissicherung von wesentlicher Bedeutung. Empfohlen wird – sofern dies möglich ist – die Anfertigung von Lichtbildern sowie eine genaue Dokumentation der Unfallstelle.

Aufgrund unserer langjährigen Prozesserfahrung können wir Ihnen bei Fragen zu dieser Materie eine fundierte Rechtsvertretung bieten.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin