Traunseelaw Rechtstipp

Stark steigende Rohstoffpreise haben zu einer regelrechten Preisexplosion am Bau geführt. Insbesondere Holz, Dämmstoffe und Baustahl sind entweder überhaupt nicht lieferbar oder nur zu überhöhten Preisen.

Mag. Dr. Christoph MIZELLI

Dies stellt ein großes Problem für Häuslbauer dar, deren Budget ohnehin an der Schmerzgrenze kalkuliert wurde. Rechtlich sind Verträge im Baubereich als Werkverträge zu qualifizieren. Bisher wurden fast immer fixe Preise vereinbart. Wird ein Werkvertrag zwischen einem Konsumenten (= privater Häuslbauer) und einem Bauunternehmen abgeschlossen, sind einseitige Preiserhöhungen nur dann zulässig, wenn der Werkvertrag eine sogenannte Preisanpassungsklausel enthält. Die Judikatur hat für solche Klauseln sehr strenge Kriterien entwickelt. Sie müssen fair ausgestaltet, transparent und nachvollziehbar sein. Viele Verträge enthalten generelle Klauseln, wie bspw. „Preissteigerungen bei Löhnen und Material werden dem Kunden weiterverrechnet“. Bei einer solchen Klausel kann der Häuslbauer beruhigt sein, sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Vertrag muss vorsehen, dass auch Preissenkungen an den Konsumenten weitergegeben werden. Damit der Werkvertrag hinsichtlich dieser Formulierung rechtsgültig ist, muss er eine sogenannte beidseitige Preisanpassungsklausel enthalten. Nicht nur Preissteigerungen, sondern auch günstigere Konditionen müssen weitergegeben werden. Solche Klauseln sind derzeit in den wenigsten Verträgen enthalten.

Doch nicht nur Private, auch Baufirmen und Bauträger beschweren sich über die stark steigenden Rohstoffpreise. Besonders bei Großprojekten haben diese Preissteigerungen fatale Auswirkungen auf den kalkulierten Gewinn. Dazu kommt noch, dass diese Bauprojekte fast immer fremdfinanziert sind. Kommt es in nächster Zeit auch noch zu einer Erhöhung des Zinssatzes, sind Turbulenzen in der Baubranche vorprogrammiert. Unsere langjährige Berufs-praxis garantiert eine fundierte Rechtsberatung mit Weitblick, um unliebsame Überraschungen mit Ihrem Vertragspartner am Bau zu vermeiden.

 

 Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger