„Nichts in der Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern“, lautet ein berühmtes Zitat.

Mag. Dr. Christoph MIZELLI

Auch wenn unsere Gesellschaft durch verschiedene Krisen einige Dellen abbekommen hat, haben viele ein Vermögen, welches möglichst sinnvoll vererbt werden soll. Gerichte sind vermehrt mit Erbstreitigkeiten befasst, die häufig äußerst emotional und auch kostenintensiv sind. Wenn man rechtzeitig und mit Weitblick über sein Vermögen verfügt, kann dies fast immer vermieden werden.

Wer Eigentümer einer Liegenschaft ist, kann bereits zu Lebzeiten entscheiden, wer diese erhalten soll. Zu empfehlen ist entweder eine Schenkung unter Lebenden oder ein Übergabsvertrag. Bei einer Schenkung erhält man keine Gegenleistung, beim Übergabsvertrag bedingt man sich üblicherweise ein Wohnungsrecht aus. Der Übergeber kann die vom Wohnungsrecht um-fassten Räumlichkeiten bis zu seinem Ableben so nutzen wie bisher. Bewährt hat sich auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, dadurch kann der neue Eigentümer die Liegenschaft ohne Zustimmung des vorherigen Eigentümers nicht belasten oder veräußern.

Bei einer Schenkung auf den Todesfall erhält der Begünstigte die Liegenschaft erst mit dem Ableben des Geschenkgebers. Dieser Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und kann eine Abänderung oder Aufhebung nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien erfolgen.

Wer sich zu Lebzeiten nicht entscheiden kann, wem sein Vermögen zufließen soll, kann dies in einem Testament festlegen. Die unkomplizierteste Form ist ein handschriftliches Testament, welches eigenhändig geschrieben und auch eigenhändig unterschrieben werden muss. Empfohlen wird der Abschluss eines fremdhändigen Testamentes, welches von einem Anwalt oder Notar verfasst und in Anwesenheit von drei Zeugen unterfertigt wird. Dies wird in weiterer Folge in einem Testamentsregister angezeigt und kann nicht verschwinden.

Um Streitigkeiten nach ihrem Ableben zu vermeiden, sollten Sie uns rechtzeitig aufsuchen. Wir haben die maßgeschneiderte Lösung, wenn Sie über Ihr Vermögen verfügen wollen.

 

 Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger