In Österreich lebt in jedem 5. Haushalt ein Hund. Es ist nicht verwunderlich, dass bei einer Scheidung oder Trennung oft auch um den geliebten Vierbeiner gestritten wird. Ein während der Ehe erworbener „Familienhund“ unterliegt der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens.
Wurde der Hund jedoch von einem Partner in die Ehe eingebracht, diente er dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten (Therapiehund, Suchhund, etc.) oder der Ausübung seines Berufes (z.B. Polizeihund) unterliegt er nicht der Aufteilung.
Erst kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof darüber zu urteilen, wem der geliebte Vierbeiner namens Bella gehört. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung wurde vereinbart, dass die Tierarzt- und Futterkosten im Verhältnis 1:1 getragen werden und die Frau ab dem Zeitpunkt ihres Wegzuges den Hund in ihre „alleinige Betreuungsverantwortung übernimmt“. Einige Zeit später verlangte der Mann, dass ihm der Hund von seiner Ex-Frau übereignet wird. Nach seiner Argumentation sei im Scheidungsvergleich das Eigentum bezüglich des Hundes nicht geregelt worden, sondern nur die Betreuung und Kostentragung.
Der OGH hat dann entschieden, dass Bella bei der Frau bleibt. Nach Meinung der Höchstrichter hatten sich die Parteien im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung über die Betreuung und auch die Kostentragung des Vierbeiners geeinigt. Deshalb bestehe kein Anspruch des Mannes, ihm das Alleineigentum an der Hündin zuzuweisen.
Häufig wird auch anlässlich der Auflösung von Lebensgemeinschaften um den geliebten Vierbeiner gestritten. Hier ist es oft sehr schwierig, das Eigentum am Hund nachzuweisen. Wesentlich sind hier Urkunden, in denen entweder das Frauerl oder das Herrchen namentlich angeführt sind (Rechnungen, Zuchtpapiere, Impfpässe, etc.). In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Streitigkeiten um den gemeinsamen Hund keine Kosten gescheut werden. Oft übersteigen die Anwalts- und Gerichtskosten den Wert des Tieres bei Weitem. Es empfiehlt sich deshalb, auch bei tierischen Konflikten eine fundierte Rechtsberatung einzuholen.
Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger