Durch die extremen Wettereignisse in den letzten Wochen sind unterschiedlichste Fragen zum Thema richtiges Verhalten im Schadensfall aufgetaucht.
Zur Vermeidung von Obliegenheitsverletzungen gegenüber Ihrer Versicherung sind bei drohenden Wetterumstürzen zumutbare Sicherheitsvorkehrungen wie z. B. das Schließen von Fenstern, Dachkuppeln, Hochfahren von Jalousien, Abdecken von Pkws, etc. zu ergreifen. Sollte es trotz alledem zu Schäden kommen, ist eine unverzügliche Meldung an Ihre Versicherung sowie eine detaillierte Dokumentation der Schäden durch Lichtbilder erforderlich. Als Mieter sollten Sie zudem kurzerhand Ihren Vermieter verständigen. Auch an die Verpflichtung zur Abwendung weiterer (Folge-)Schäden sollte gedacht und entsprechende, zumutbare Maßnahmen (Anbringung von Planen, Verständigung von Notdiensten, etc.) ergriffen werden; Untätigkeit könnte bei einer Schadenvergrößerung zum Entfall oder einer Kürzung der Versicherungsleistung führen.
Wenn die Versicherung die Schadenübernahme bestätigt, wird abhängig vom Ausmaß der Zerstörung oft ein Sachverständiger zur Aufnahme des Unfallsgeschehens (Hergang) sowie zur Besichtigung und Bewertung entsendet. Wichtig ist, dem Sachverständigen alle (!) Schäden zu zeigen und von diesem dokumentieren zu lassen.
Bei beschädigten Fahrzeugen stellt sich zusätzlich die Frage, wann die Verkehrssicherheit als nicht mehr gegeben und die Verwendung daher als strafbar anzusehen ist. Als klassisches Beispiel ist der Glasbruch der Windschutzscheibe anzuführen. Ein Riss von mehr als 15 cm oder einem solchen im Sichtbereich des Fahrers stellt laut Kraftfahrzeuggesetz einen schweren Mangel dar. Bei der Verwendung eines derart beschädigten Fahrzeuges kann gemäß § 134 KFG (Kraftfahrgesetz) eine empfindliche Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 drohen.
Da Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Schadenmeldung, Dokumentation der Schäden, etc. im Nachhinein zu Schwierigkeiten bei der Schadenabwicklung führen können, stehen wir Ihnen bei Fragen zu diesem Thema mit unserer diesbezüglichen Erfahrung (auch im Versiche-rungsrecht) rechtlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin