Traunseelaw Rechtstipp

International vorgegebene Klimaziele waren die Triebfeder für eine Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes. Die neuen Regelungen sollen mit 01.01.2022 in Kraft treten.

Mag. Dr. Christoph MIZELLI

Die wesentlichen Eckpunkte sind sogenannte Zustimmungsfiktionen bei gewissen Maßnahmen. Beim Einbau einer Fotovoltaik-Anlage, einer Ladestation für E-Fahrzeuge sowie der Montage von Beschattungen gibt es eine wesentliche Erleichterung. Die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer gilt als erteilt, wenn diese nicht binnen einer Frist von 2 Monaten nach entsprechender Verständigung dieser Maßnahme widersprechen. Wesentliche und dauernde Beeinträchtigungen des Wohnungseigentums sind jedoch nicht zu dulden und stehen den betroffenen Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüche zu. Was konkret als „wesentliche und dauernde Beeinträchtigung“ zu qualifizieren ist, muss erst ausjudiziert werden.

Die WEG-Novelle sieht auch vor, dass Gemeinschaftsanlagen gegenüber Einzelladestationen privilegiert werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Wohnungseigentümer sogar gezwungen werden, die Nutzung seiner Einzelladestation aufzugeben, wenn eine Gemeinschaftsanlage errichtet wird. Auch bei der Willensbildung der Wohnungseigentümer gibt es Neuerungen. Zusätzlich kann die Mehrheitsbildung unter gewissen Voraussetzungen auf die qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstellen. Ab nächstem Jahr können Eigentümerversammlungen auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Hier wird der aktuellen Covid-Situation Rechnung getragen.

Die Novelle sieht die Einführung einer Mindestrücklage vor. Damit sollen Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten an den Allgemeinflächen finanziert werden. Die Höhe der Rücklage orientiert sich nunmehr am Kategorie D Mietzins. Wenn der Hausverwalter dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, kann jeder Wohnungseigentümer dagegen gerichtlich vorgehen.

Diese Rücklagen sind als Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu qualifizieren und gelangen im Fall einer Veräußerung der Eigentumswohnung nicht zur Auszahlung. Zu empfehlen ist, den Rücklagenstand bei einem allfälligen Erwerb einer Eigentumswohnung bei der Hausverwaltung zu erfragen.

Die Praxis wird zeigen, ob diese WEG-Novelle tatsächlich die vom Gesetzgeber gewünschten Effekte mit sich bringt. Bei Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger