Am 1.1.2017 tritt ein Großteil der Regelungen des Erbrechts-Änderungsgesetztes 2015 in Kraft und enthält zahlreiche neue Regelungen, die auf alle Todesfälle ab dem 1.1.2017 anzuwenden sind. Völlig neu ist nunmehr das sogenannte Pflegevermächtnis. Es sind erstmals auch Pflegeleistungen naher Angehöriger im Verlassenschaftsverfahren zu berücksichtigen und zwar in folgendem Ausmaß:
Das Pflegevermächtnis ist für, dem Verstorbenen nahestehende, Personen vorgesehen, welche diesen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (ab durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) gepflegt haben. Der Wert dieser Tätigkeiten soll sich künftig am Nutzen für den Leistungsempfänger orientieren, welcher häufig in der Ersparnis von eigenen Aufwendungen liegt. Die definitive Höhe des zustehenden Betrages wurde im Gesetz nicht geregelt; unberücksichtigt bleibt jedoch der Wert der Verlassenschaft. Reicht die Verlassenschaft zur Abdeckung des Pflegevermächtnisses nicht aus, so kommt es darauf an, ob eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben worden ist.
Zu berücksichtigen ist, dass das Pflegevermächtnis insbesondere dann nicht zusteht, wenn die Pflegeleistungenentgeltlich entgeltlich erbracht wurden. Es empfiehlt sich, derartige Pflegeleistungen von Beginn an entsprechend zu dokumentieren, da diese im Falle der Geltendmachung zu beweisen sind. Der Gesetzgeber hat mit dieser neuen Vermächtnisform der, in der Praxis häufig vorherrschenden, familiären Pflege und damit einem brandaktuellen Thema Rechnung getragen. Aufgrund der umfangreichen Novelle des Erbrechtes empfehlen wir zur Vermeidung folgenschwerer Fehler, sich vor Errichtung eines Testamentes bei einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Auch bestehende, letztwillige Verfügungen sollten inhaltlich überprüft werden, damit die Umsetzung des letzten Willens bestmöglich sichergestellt wird.
Wir, das gesamte Team der Mizelli Gruber Rechtsanwälte GesbR, wünschen Ihnen bereits an dieser Stelle frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr.
Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwälting und Strafverteidigerin