Generell gelten auf österreichischen Schipisten die Verhaltensregeln der FIS (Federation Internationale de Ski). Die gegenseitige Rücksichtnahme stellt darin das Kernelement dar. Zudem muss das Verhalten auf der Piste einerseits dem eigenen Können und andererseits den Pistenverhältnissen angepasst sein.
Bei Verstößen gegen diese Verhaltensregeln (sowie die allgemeinen Sorgfaltsmaßstäbe) ist bei Unfällen neben Schadenersatzansprüchen (wie bspw. Schmerzengeld) auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (Körperverletzung) zu rechnen.
Streng geahndet wird auch die Fahrerflucht. Wenn man einen Unfall verursacht und einen dadurch Verletzten im Stich lässt, riskiert man bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Achtsamkeit wird jedoch nicht nur vom Unfallverursacher, sondern von jedem unbeteiligten Dritten verlangt, da auch diesem eine Strafe drohen kann, wenn er an einer Unglücksstelle vorbeikommt und keine Hilfe leistet. Zur Aufklärung derartiger Fälle ist neben der sofortigen Anzeige, eine detaillierte Täterbeschreibung (auch durch Zeugen) unerlässlich.
Eine gesetzlich normierte Höchstgrenze des Alkoholgehaltes im Blut (Promille) auf Pisten gibt es (noch) nicht. Wenn jedoch ein alkoholisierter Pistenteilnehmer einen Unfall verursacht, verstößt er aufgrund der durch die Alkoholisierung herbeigeführten, besonderen Gefahrenquelle ebenfalls gegen die eingangs dargestellten FIS- und schadenersatzrechtlichen Bestimmungen; dies kann im Falle einer Bestrafung/Verurteilung als erschwerend gewertet werden.
Auch an die Sicherheitsvorkehrungen auf einer Schipiste wird ein strenger Maßstab angelegt. Dieser richtet sich grundsätzlich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse sind – wenn möglich – zu entfernen oder zumindest so zu kennzeichnen, dass diese für einen durchschnittlichen Pistenteilnehmer (auch bei schlechten Witterungsverhältnissen) keine besondere Gefahr darstellen. Dabei kommt es auf die Zumutbarkeit an und wurde vom OGH bereits klargestellt, dass der Pistenhalter jedoch nicht verpfl ichtet ist, vor jeder möglichen Gefahr zu schützen.
Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin