Der Sinn eines Privatkonkurses ist, einer insolventen (und sohin zahlungsunfähigen) Person die Möglichkeit einzuräumen, der ständig drohenden Neuverschuldung durch laufende Verbindlichkeiten und Gerichts-/Exekutionskosten zu entkommen und nach einem gewissen Zeitraum - idealerweise nach Erfüllung eines Zahlungsplanes bzw. nach dem positiven Abschluss eines Abschöpfungsverfahrens - schuldenfrei zu werden.
Mit der nunmehrigen Novelle zum Insolvenzrecht soll die Entschuldung vereinfacht und dem Schuldner zur Vermeidung eines wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Abseits ein rascherer Neustart ermöglicht werden.
Die wesentlichste Änderung betrifft das sogenannte Abschöpfungsverfahren, welches dann eingeleitet wird, wenn der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt und das Abschöpfungsverfahren - als sog. „letzte Stufe“ des Insolvenzverfahrens - eingeleitet wird. Bislang wurde das Vermögen des Schuldners im Abschöpfungsverfahren für 7 Jahre bis zum Existenzminimum gepfändet und mussten - innerhalb dieses Zeitraumes - mind. 10 % der Schulden zurückbezahlt sein, um ein Wiederaufleben der Schulden zu vermeiden. Seit 01.11.2017 ist eine Entschuldung schon nach 5 Jahren „Leben am Existenzminimum“ möglich und zwar ohne eine Mindestquote erreichen zu müssen. Wenn der Schuldner demnach für 5 Jahre am Existenzminimum lebt, kommt es endgültig zur Restschuldbefreiung und ist das Wiederaufleben der ursprünglichen Schulden und Zinsen ausgeschlossen.
In Ausnahmefällen kann das Abschöpfungsverfahren vom Gericht beendet bzw. abgelehnt werden; insb. bei mangelnder Kooperation des Schuldners. Arbeitet der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht bzw. bemüht er sich nicht um einen entsprechenden Arbeitsplatz, so kann er von dieser Form der Entschuldung keinen Gebrauch machen.
Durch die oben dargestellten Erleichterungen liegt es nunmehr auch an den Gläubigern sich zukünftig besser gegen Zahlungsausfälle abzusichern. Wir empfehlen Ihnen, sich - bereits im Vorfeld - verstärkt mit der Bonität Ihrer Geschäftspartner auseinanderzusetzen und dadurch die (zumindest weitgehende) Sicherstellung der Verbindlichkeiten gewährleisten zu können.
Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin