Immer wieder kann man in den Schlagzeilen lesen, dass Handy-Akkus explodieren und es dadurch zu Körperverletzungen und Sachschäden kommt. Werden die mikroskopisch kleinen Metallteilchen bei der Produktion verunreinigt, besteht die Gefahr eines Kurzschlusses. Dabei treten Temperaturen bis zu 140 Grad auf, welche das Gehäuse schmelzen lassen und Verletzungen oder einen Brand verursachen.
In Österreich ist für solche Fälle das Produkthaftungsgesetz maßgeblich. Es werden Personen- und Sachschäden ersetzt, die durch den Fehler verursacht wurden, welchen das Produkt beim Inverkehrbringen hatte. Ein Produkt gilt dann als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Grundsätzlich trifft die Schadenersatzpflicht den Hersteller, den Quasihersteller und den Importeur, welcher das Produkt im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat. Unter gewissen Voraussetzungen kann man den Anspruch auch gegen den Händler geltend machen.
Wird durch einen explodierenden Handy-Akku der Nutzer verletzt und seine Kleidung beschädigt, so kann er Schmerzengeld und Ersatz für die Sachschäden verlangen. Das kaputte Handy wird im Rahmen der Produkthaftung nicht ersetzt, hier greifen jedoch andere Rechtsvorschriften. Empfohlen wird, diese Ansprüche zunächst bei jenem Händler geltend zu machen, bei dem man das Handy gekauft hat. In gewissen Fällen greift das Produkthaftungsgesetz jedoch nicht. Dies insbesondere dann, wenn das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens keinen Fehler hatte.
Produkthaftungsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren, jedenfalls jedoch zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produktes.
Erleiden Sie durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden, empfehlen wir Ihnen, dieses aufzubewahren und Lichtbilder anzufertigen. Dann wenden Sie sich an uns, damit Ihre Ansprüche möglichst rasch und erfolgreich durchgesetzt werden.
Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger