Viele Fahrzeuglenker waren schon einmal mit einem unliebsamen Rechtsanwaltsschreiben im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Pkws konfrontiert.
Darin wurde ihnen die Einbringung einer Besitzstörungsklage angedroht, sollten nicht eine Unterlassungserklärung unterfertigt und Kosten bezahlt werden. Grundsätzlich stellt nur das nicht legitimierte Abstellen eines Fahrzeuges eine Besitzstörungshandlung dar, wobei es weder auf die Dauer noch die Tageszeit der Störung ankommt.
Rechtsgrundlage einer Besitzstörung ist § 339 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Bestimmung schützt den Besitz als solchen vor eigenmächtigen Störungshandlungen im Sinne des allgemeinen Rechtsfriedens. Für eine gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche wird aber immer vorausgesetzt, dass der Störende bewusst eigenmächtig in den fremden Besitz eingreift, wodurch ein wirklicher oder möglicher Nachteil für einen Besitzer bewirkt werden muss.
Beim Benützen eines gekennzeichneten Parkplatzes, einer nummerierten Abstellfläche, einer deutlich sichtbaren Einfahrt oder eines fremden Hofes wird die Erkennbarkeit immer bejaht. Da die Parkplatznot immer größer wird, haben zahlreiche Geschäfte entsprechende Hinweistafeln angebracht, wonach das Benützen des Parkplatzes nur dann rechtmäßig ist, wenn man in diesem Geschäft einkauft. Andernfalls liegt eine klare Besitzstörungshandlung vor, die mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.
Verstellt man eine Zu- oder Abfahrt zu einem Parkplatz oder parkt man sein Fahrzeug auf einer Abfahrtsrampe liegt eine klare Besitzstörung vor. Dennoch darf der Grundstückseigentümer dieses Fahrzeug grundsätzlich nicht abschleppen, sonst begeht er selbst eine Besitzstörungshandlung.
Bei Fragen zu dieser Materie wenden Sie sich an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir helfen Ihnen gerne, unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden.
Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger