Der Frühling hat begonnen und somit auch die Gartensaison. Damit verbunden sind (leider) oft auch Streitigkeiten mit den Nachbarn, die sehr erbittert geführt werden. Reibebäume im wahrsten Sinne des Wortes sind häufig folgende Themen:
Stinkender Komposthaufen
Nur wenn eine unzumutbare Belästigung durch Geruch oder Ungeziefer durch diesen verursacht wird, kann das Lagern von Abfällen auf diesem Komposthaufen behördlich verboten werden. Zu dulden ist eine ortsübliche Geruchsentwicklung, ebenso ein unschöner Anblick.
Äste und Wurzeln wachsen über die Grenze
Über die Grenze hängende Äste oder darüber wachsende Wurzeln sind vom Eigentümer des Grundstückes, auf welchem diese Pflanzen situiert sind, nicht zurückzuschneiden. Jener Eigentümer, auf dessen Grundstück Äste oder Wurzeln hineinragen, kann jedoch zur Selbsthilfe greifen und diese abschneiden. Dies hat jedoch fachgerecht zu erfolgen, die Pflanze muss geschont werden.
Lästiger Schattenwurf
Grundsätzlich ist der Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Eine Beseitigung kann unter gewissen – sehr strengen – Voraussetzungen begehrt werden. Der Schattenwurf muss ortsunüblich und die Benutzung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt und unzumutbar sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann eine Unterlassungsklage eingebracht werden.
In einer Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Berechtigung für eine solche Unterlassungsklage mit der Begründung bejaht, dass eine für die örtlichen Verhältnisse völlig untypische enggepflanzte Baumreihe das Nachbargrundstück beträchtlich beschatte. Es wurde ein Sachverständiger beigezogen, welcher ausführte, dass diese Baumreihe maximal 2,5 Meter hoch sein dürfe. Der Nachbar wurde verpflichtet, die Bäume auf diese Höhe zu stutzen.
Diese Streitigkeiten werden oft jahrelang und sehr emotional geführt. Dank unserer Berufspraxis können wir sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu einer vernünftigen Lösung unter Nachbarn beitragen.
Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger