In den österreichischen Haushalten werden derzeit ca. 630.000 Hunde gehalten – Tendenz stark steigend. Die Liebe zu den Vierbeinern bringt jedoch auch zahlreiche Probleme im Alltagsleben mit sich. Dies zeigt sich besonders oft bei der Suche nach einer Mietwohnung.
Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof ein sehr weitreichendes Urteil gegen einen Vermieter gefällt, welcher die Hundehaltung in seinem Mietobjekt untersagen wollte. Der Mietvertrag enthielt folgende Regelung: „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“ Die Mieter kontaktierten die Hausverwaltung und ersuchten um Zustimmung, die jedoch nicht gewährt wurde. Man argumentierte, dass es sich um einen kleinen Hund handle, welcher nie unbeaufsichtigt in der Wohnung sei. Dennoch wurde die Haltung des Hundes nicht genehmigt.
Im gesamten Wohnhaus gab es bereits mehrere Hunde, unter anderem einen Husky und einen großwüchsigen ungarischen Hirtenhund. Der Vermieter behauptete, dass es mehrere Beschwerden über Hundekot und Gebell geben würde. Darüber hinaus sei die Sicherheit für die Kinder nicht mehr gewährleistet.
Die Mieter brachten eine Klage gegen den Vermieter ein, wonach er der Hundehaltung zustimmen müsse. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat diese Klage zunächst abgewiesen, die Richter des Landesgerichtes und des Obersten Gerichtshofes sahen dies völlig anders. Sie folgten den Argumenten der Mieter und wurde judiziert, dass diese Klausel zu weitreichend und deshalb gänzlich unwirksam ist. Demnach – so die Richter – greift die gesetzliche Regelung, wonach das Halten von üblichen Haustieren in artgerechter Form in der Regel erlaubt ist. Eine anwaltliche Beratung vor Abschluss eines Mietvertrages schafft Rechtssicherheit und kann kostspielige Streitigkeiten vermeiden.
Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger