Mit einer haarigen Causa wurden die Richter des Obersten Gerichtshofes vor Kurzem konfrontiert.
Ein steirisches Ehepaar stritt nach der Scheidung darüber, wem der Hauskater nunmehr gehört.
Der nachehelichen Aufteilung unterliegt grundsätzlich alles, was während aufrechter Ehe gemeinsam erworben wird. Unstrittig war zumindest, dass der Vierbeiner während der Ehe angeschafft wurde und somit der nachehelichen Aufteilung unterliegt. Bei Ihrem Auszug aus der Wohnung hatte die Frau den Kater ohne Wissen des Gatten mitgenommen. Vom zuständigen Bezirksrichter wurde der tierisch ernste Fall zunächst zugunsten des Mannes entschieden. Die Begründung des Beschlusses lautete im Wesentlichen, dass dieser die stärkere gefühlsmäßige Beziehung zum Kater hatte. In zweiter Instanz wurde diese Entscheidung jedoch aufgehoben. Es müsse zunächst geklärt werden, zu welchem Ehegatten der Vierbeiner selbst die stärkere emotionale Bindung gehabt habe und wer eher geeignet sei, sich um ihn zu kümmern, so die Meinung des Richtersenats.
Die Entscheidung lag nunmehr beim Obersten Gerichtshof, welcher feststellte, dass es bei der Vermögensaufteilung primär darauf ankommt, wer die stärkere emotionale Beziehung zum Vierbeiner hatte. Tiere sind nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes wie eine Sache zu behandeln, ihre Gefühle sind nicht entscheidend. Davon kann nur dann eine Aus-nahme gemacht werden, wenn gegen die Tierhaltung durch einen Ehegatten tierschutzrechtliche Bedenken bestehen. Zur Abklärung der Fragen, wer die stärkere emotionale Beziehung zum Stubentiger hatte und ob es nicht doch eine Vereinbarung zwischen den Geschiedenen gab, wurde die Abgelegenheit an die Instanz zurückverwiesen. Ob der Kater das Urteil akzeptiert, wird wohl nie geklärt werden.
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse stellt eine äußerst komplexe Rechtsmaterie dar, aus welcher weitreichende vermögensrechtliche Konsequenzen resultieren. Wenn Sie hier anwaltliche Unterstützung benötigen, sollten Sie nur absoluten Profis vertrauen.
Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger