Dieser Detektiv ist uns allen aus Comics und Fernsehsendungen bekannt.
In der Anwaltspraxis kommt es aus unterschiedlichsten Motiven häufig vor, dass Detektive beauftragt werden. Die durch seinen Einsatz aufgelaufenen Kosten können nach der Judikatur vom Verursacher gefordert werden, wenn der Beauftragung ein legitimes und von der Rechtsordnung gebilligtes Motiv zugrunde liegt. So sind beispielsweise Präventivmaßnahmen zur Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs grundsätzlich erstattungsfähig. Wird jemand gefährlich bedroht, kann er die Kosten für die Abwehrmaßnahmen gegen den Drohenden gerichtlich geltend machen. Verstößt jemand gegen arbeitsrechtliche Treuepflichten können die Kosten für Aufklärungsmaßnahmen ebenso gegen den Arbeitnehmer durchgesetzt werden.
Sehr häufig werden Detektive im Rahmen einer Ehescheidung beauftragt. Liegen ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten vor, können die für die Aufklärung dieses Umstandes aufgewendeten Kosten sowohl vom Ehegatten als auch vom Ehestörer eingeklagt werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen eine dritte Person besteht jedoch nur dann, wenn dieser wusste, dass seine Bekanntschaft verheiratet ist. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur ist Mann/Frau jedoch nicht verpflichtet, hier besondere Nachforschungen anzustellen.
Ist die Überwachung jedoch überflüssig, von vorhinein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich, sind Detektivkosten nicht zu ersetzen.
Erst vor kurzem hat ein Fall in Oberösterreich gezeigt, welche Auswirkungen ein Detektivbericht haben kann. Ein unverheirateter Polizeioffizier besuchte seine Freundinnen in Uniform, wobei er vom Detektiv ertappt wurde. Dies hatte für den uniformierten Galan erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen.
Die Beauftragung eines Detektives zwecks Sammlung von Beweisen kann für den Ausgang eines Gerichtsverfahrens von wesentlicher Bedeutung sein. Gemeinsam mit Ihnen – basierend auf unserer langjährigen Praxis – erarbeiten wir die richtige Strategie.
Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger